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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Z-Dev
für Lieferungen, Leistungen und
Softwarelizenzen


A. Vertragsgrundlagen

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.


2. Ausschließlichkeit

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich:
Insgesamt oder teilweise entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter erkennen wir nicht an, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB Leistungen erbringen. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.


3. Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.

4. Vertragsänderungen

Wir sind berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit ihrer Zustimmung zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für Sie zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt sofern sie der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Wir werden Sie mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Sollten Sie die Änderungen nicht akzeptieren, sind wir zur außerordentlichen Kündigung der vertraglichen Beziehung berechtigt.


5. Vertragsstrafe
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in den Ziffern B.5 geregelten Pflichten, versprechen Sie uns unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500, -.

6. Leistungsangebot
Sofern wir ein individuelles Leistungsangebot abgegeben haben, geschieht dies auf Grundlage Ihrer Angaben über ihr zur Zeit genutztes EDV- System, über ihre beabsichtigten Hardware- Erweiterungen und/ oder fachliche funktionale Aspekte. Sie tragen das Risiko dafür, das die auf dieser Grundlage angebotene Leistung ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern sie verbindliche Vorgaben vereinbaren möchten, müssen sie diese schriftlich niederlegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung unsererseits wirksam.


B. Überlassung von Software


1. Lizenz und Umfang der Nutzung

Wir übertragen in unserer Eigenschaft als Rechtsinhaberin ihnen das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.

Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung, sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.

Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem Programm beigefügten Dokumentation in Verbindung mit den dort angegebenen Verweisen (z.B. Homepage für das entsprechende Produkt).

Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

Sie erwerben das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie sie Lizenzgebühren entrichtet haben. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.).


2. Schutzrechte Dritter

Wir stellen Sie von allen Ansprüchen frei, die gegen Sie in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
dass Sie uns unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichten,
dass Sie ohne unsere Zustimmung keine derartigen Ansprüche anerkennen,
dass Sie uns gestatten, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und uns die notwendige Unterstützung geben, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu unseren Lasten gehen.

Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere gesamte Haftung in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten können wir auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von uns gelieferten Software-Systems darf dadurch nicht verringert werden.

Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach unserem Ermessen eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, können wir unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten
die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
Ihnen das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder ihren Anforderungen entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
die Programme oder Teile davon zurücknehmen und Ihnen den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den ihnen hierdurch entstandenen Schaden.

Eventuell mitgelieferte bzw. integrierte Software-, oder Hilfsprogramme unterliegen den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

3. Eigentum und Urheberrechte

Die Ihnen überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation in unserem Eigentum.

Wir bleiben Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den ihnen überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf ihren Wunsch und ihre Rechnung durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch Sie ist nicht zulässig.

Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so sind wir für entstehende Schäden nicht haftbar.


4. Zahlungen

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit sind Sie zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.


5. Pflichten des Kunden

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.

Sie dürfen unsere Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an den Programmen in keiner Form verändern.

Sie haben nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die Ihnen in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Sie haben ihre Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung gegebenenfalls schriftlich zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot, insbesondere nur auszugsweise Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.


6. Kündigung

Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug ist, und/oder - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstoßen.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller Lizenzgebühren die Sie bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätten entrichten müssen, zu verlangen, falls sie nicht nachweisen, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.


Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichten Sie alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Sie bestätigen innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an uns. Daneben räumen Sie uns das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.

 

C. Software-Erweiterung und- Anpassung


1. Handling

Wir werden die gelieferte Software wie im Auftrag festgelegt erweitern und anpassen.

Sie stellen uns alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutern diese auf Wunsch der Firma auch mündlich.

Stellen Sie fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die Sie tatsächlich verlangen, so werden Sie uns hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten.

Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringen Sie kostenlos.

Stellen wir fest, dass Ihre Angaben oder Informationen fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so werden wir Sie hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Sie werden über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.

Jeder Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluß eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.


2. Änderungsverlangen

Solange die Software nicht von uns geliefert wurde, können Sie jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Wir werden diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass uns dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.

Führt ihr Änderungsverlangen dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffend des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.

Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei uns eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.

 

D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung und Haftung

1. Lieferung, Termine und Installation

Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.

Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde.

Die Software wird standardmäßig durch Sie auf Ihrem Rechnen installiert.

Sollte die Software durch uns installiert werden, so gilt das Folgende: Sie übergeben uns unverzüglich nach Vertragsabschluß alle Unterlagen, aus denen wir die aktuelle Konfiguration der bei Ihnen vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen können. Stellen wir fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf ihre Kosten und ihr Risiko durchzuführen. Sie sind verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie die kostenlose Zurverfügungstellung von Testdaten und Rechenzeit entsprechend unseren Anforderungen, die kostenlose Zurverfügungstellung von uneingeschränkten Zugängen ins Internet und die kostenlose Zurverfügungstellung eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.

Wir stellen Ihnen nach Vertragsabschluß ein Exemplar der neuesten, allgemein von uns angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse oder als Download im Internet zur Verfügung.

Wir behalten uns vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.

Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns freigegebenen Betriebssystemen.

2. Abnahme

Nach Installation und Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordern Sie zur Abnahme auf.
Sie können daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach unserer schriftlichen Mitteilung, die Abnahme schriftlich gegenüber uns erklären.

Erfolgt keine Abnahme durch Sie, so können wir Ihnen schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe der Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens bei Ihnen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifizieren.


3. Gewährleistung

Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Übergabe dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht.

Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.

Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.

Sie haben gelieferte Software unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung ist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Vor der Anzeige des Mangels sind Sie verpflichtet, zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde Kauffmann und versäumt er die unverzügliche, frist - oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Software in Ansehnung des Mangels als genehmigt.

Soweit eine ordnungsgemäß erstattet Mängelanzeige begründet ist, liefern wir kostenlos Ersatz. Wir sind berechtigt, nach ihrer Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Wir sind verpflichtet unser Wahlrecht spätestens zehn Tage nach Zugang der Mängelanzeige bei uns auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf Sie über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, sind Sie nach ihrer Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen.

Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so können wir für unsere Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen.

Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführte Änderungen entstehen.

Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar.

Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.

Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Software Ihren speziellen Erfordernissen entspricht oder mit Ihren Programmen oder der bei Ihnen vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.


4. Schulung

Wir vermitteln Ihnen im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in ihren Schulungsräumen statt.

Findet die Schulung bei Ihnen statt, so sind Sie verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei uns an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis von Ihnen zu erstatten. Reisekosten werden von Ihnen gegen Nachweis erstattet.


5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

Im übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Eine verschuldensunabhängige Haftung von der Firma im Rahmen des § 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

 

E. Rechte bei Nutzungsbeendigung


1. Rückgabe von Sachen

Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir Ihnen zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware und Software, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von Ihnen zu übernehmen sind.


2. Software

Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im übrigen auf ihren eigenen Datenträgern zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.


3. Dokumentationen

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.


4. Bestätigung vollständiger Rückgabe

Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

 

F. Nebenbestimmungen


1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Solingen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.

Gerichtsstand für beide Teile ist Solingen, wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an dem Gerichtsstand von Ihnen geltend zu machen.
Ist unser Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.


2. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.


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