Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Z-Dev
für Lieferungen, Leistungen und
Softwarelizenzen
A. Vertragsgrundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und
vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art
und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen,
selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
2. Ausschließlichkeit
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich:
Insgesamt oder teilweise entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner oder Dritter erkennen wir nicht an, es sei denn, diesen wurde
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten
auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB
Leistungen erbringen. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen
widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn
Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich
festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen
werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind.
Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen,
Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
4. Vertragsänderungen
Wir sind berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit ihrer Zustimmung zu ändern,
sofern die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für
Sie zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt
sofern sie der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung
widersprechen. Wir werden Sie mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen
eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Sollten Sie die Änderungen
nicht akzeptieren, sind wir zur außerordentlichen Kündigung der
vertraglichen Beziehung berechtigt.
5. Vertragsstrafe
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in den Ziffern B.5 geregelten
Pflichten, versprechen Sie uns unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges
eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500, -.
6. Leistungsangebot
Sofern wir ein individuelles Leistungsangebot abgegeben haben, geschieht dies
auf Grundlage Ihrer Angaben über ihr zur Zeit genutztes EDV- System, über
ihre beabsichtigten Hardware- Erweiterungen und/ oder fachliche funktionale
Aspekte. Sie tragen das Risiko dafür, das die auf dieser Grundlage angebotene
Leistung ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern sie
verbindliche Vorgaben vereinbaren möchten, müssen sie diese schriftlich
niederlegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung unsererseits wirksam.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Wir übertragen in unserer Eigenschaft als Rechtsinhaberin ihnen das
nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im
Auftrag und/oder der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial
auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen
oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung
aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware
zum Zwecke der Verarbeitung, sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer
Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften
bestimmen sich allein aus der dem Programm beigefügten Dokumentation in
Verbindung mit den dort angegebenen Verweisen (z.B. Homepage für das entsprechende
Produkt).
Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere
weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben
auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
Sie erwerben das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen
Arbeitsstationen einzusetzen, wie sie Lizenzgebühren entrichtet haben.
Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte
Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln,
unbeschränkte Lizenzen etc.).
2. Schutzrechte Dritter
Wir stellen Sie von allen Ansprüchen frei, die gegen Sie in Zusammenhang
mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten
oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
dass Sie uns unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe
unterrichten,
dass Sie ohne unsere Zustimmung keine derartigen Ansprüche anerkennen,
dass Sie uns gestatten, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und
uns die notwendige Unterstützung geben, wobei sämtliche Verhandlungs-
und Verfahrenskosten zu unseren Lasten gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung
oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen
sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt
werden, deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere gesamte Haftung in Zusammenhang
mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer
Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten
können wir auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern
oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von uns
gelieferten Software-Systems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung
untersagt ist oder wenn nach unserem Ermessen eine Klage wegen Verletzung von
Schutzrechten droht, können wir unter Ausschluss aller anderen Rechte
des Kunden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten
die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
Ihnen das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte
verletzen und die entweder ihren Anforderungen entsprechen oder gleichwertig
mit den ersetzten Programmen sind;
die Programme oder Teile davon zurücknehmen und Ihnen den (gegebenenfalls
anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung
und Wertverlust erstatten, vermindert um den ihnen hierdurch entstandenen Schaden.
Eventuell mitgelieferte bzw. integrierte Software-, oder Hilfsprogramme unterliegen
den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Hierfür übernehmen
wir keine Haftung.
3. Eigentum und Urheberrechte
Die Ihnen überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten
Dokumentation in unserem Eigentum.
Wir bleiben Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den ihnen überlassenen
Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf ihren Wunsch und
ihre Rechnung durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über und
können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte
für die Programmverbesserungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch Sie ist nicht zulässig.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht
von uns bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems
beeinträchtigt, so sind wir für entstehende Schäden nicht haftbar.
4. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit sind Sie zur Entrichtung
einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr
richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen
Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
5. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen
weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich
gemacht werden.
Sie dürfen unsere Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben
an den Programmen in keiner Form verändern.
Sie haben nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-,
Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören
nur jene Unterlagen, die Ihnen in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich
gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Sie haben ihre
Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung gegebenenfalls schriftlich
zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit
des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis
aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht
erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot, insbesondere
nur auszugsweise Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht
ist allein mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
6. Kündigung
Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie
mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug ist, und/oder
- nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen
verstoßen.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sind
wir berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller Lizenzgebühren
die Sie bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit
noch hätten entrichten müssen, zu verlangen, falls sie nicht nachweisen,
dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche
Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichten
Sie alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich
geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Sie bestätigen innerhalb von
30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen schriftlich an uns. Daneben räumen Sie uns das Recht auf
Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Software-Erweiterung und- Anpassung
1. Handling
Wir werden die gelieferte Software wie im Auftrag festgelegt erweitern und
anpassen.
Sie stellen uns alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen
in schriftlicher übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutern
diese auf Wunsch der Firma auch mündlich.
Stellen Sie fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen
nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die Sie tatsächlich verlangen,
so werden Sie uns hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge
unterbreiten.
Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung
oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten
erbringen Sie kostenlos.
Stellen wir fest, dass Ihre Angaben oder Informationen fehlerhaft, unvollständig
oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so werden wir
Sie hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Sie werden über eine
sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess
der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jeder Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluß eine
fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden
Entscheidungen herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von uns geliefert wurde, können Sie jederzeit
schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen
in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen
Erwägungen beruht. Wir werden diesem Änderungsverlangen Folge leisten,
es sei denn, dass uns dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation
unzumutbar ist.
Führt ihr Änderungsverlangen dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht
hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt
wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung
der vertraglichen Regelungen betreffend des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere
Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens
bei uns eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung
des Änderungsverlangens ausgeführt.
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung und Haftung
1. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche
Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine
schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden
Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur,
soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen
wurde.
Die Software wird standardmäßig durch Sie auf Ihrem Rechnen installiert.
Sollte die Software durch uns installiert werden, so gilt das Folgende: Sie übergeben
uns unverzüglich nach Vertragsabschluß alle Unterlagen, aus denen
wir die aktuelle Konfiguration der bei Ihnen vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform
ersehen können. Stellen wir fest, dass die Konfiguration zu ändern
ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf ihre Kosten
und ihr Risiko durchzuführen. Sie sind verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen
zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind.
Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware
sowie die kostenlose Zurverfügungstellung von Testdaten und Rechenzeit
entsprechend unseren Anforderungen, die kostenlose Zurverfügungstellung
von uneingeschränkten Zugängen ins Internet und die kostenlose Zurverfügungstellung
eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw.
Anpassungen überprüft.
Wir stellen Ihnen nach Vertragsabschluß ein Exemplar der neuesten, allgemein
von uns angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden
Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse oder als
Download im Internet zur Verfügung.
Wir behalten uns vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische
Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen
anzupassen.
Wir gewährleisten den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von
uns freigegebenen Betriebssystemen.
2. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit, dass
die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile
in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordern Sie zur Abnahme auf.
Sie können daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass
Abnahmefähigkeit vorliegt, werden Sie unverzüglich, spätestens
jedoch binnen 30 Tagen nach unserer schriftlichen Mitteilung, die Abnahme schriftlich
gegenüber uns erklären.
Erfolgt keine Abnahme durch Sie, so können wir Ihnen schriftlich eine
Frist von 10 Tagen zur Abgabe der Erklärung setzen. Maßgeblich für
den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens bei Ihnen. Die Abnahme gilt als
erfolgt, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung
der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifizieren.
3. Gewährleistung
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt
der Übergabe dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise
im wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht.
Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es
sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form
erfolgt ist.
Wir weisen darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich
ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Sie haben gelieferte Software unverzüglich nach deren Ablieferung auf
etwaige Mängel oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder
in Teilen fehlerhafte Lieferung ist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel
und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung
des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss
eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Vor der Anzeige des Mangels sind Sie verpflichtet, zunächst eine Problemanalyse
und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist
beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche.
Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Ist der Kunde Kauffmann und versäumt er die unverzügliche, frist
- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Software in Ansehnung des
Mangels als genehmigt.
Soweit eine ordnungsgemäß erstattet Mängelanzeige begründet
ist, liefern wir kostenlos Ersatz. Wir sind berechtigt, nach ihrer Wahl statt
der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Wir sind verpflichtet unser Wahlrecht
spätestens zehn Tage nach Zugang der Mängelanzeige bei uns auszuüben.
Andernfalls geht das Wahlrecht auf Sie über. Schlägt die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung fehl, sind Sie nach ihrer Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung
(Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten
Preises (Minderung) zu verlangen.
Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und
klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um
einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so können wir für
unsere Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen.
Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode,
nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse,
die nicht durch uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführte Änderungen
entstehen.
Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit
des Programms stellt keinen Fehler dar.
Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich
oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung
zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass die Software
Ihren speziellen Erfordernissen entspricht oder mit Ihren Programmen oder der
bei Ihnen vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
4. Schulung
Wir vermitteln Ihnen im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen,
die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in ihren
Schulungsräumen statt.
Findet die Schulung bei Ihnen statt, so sind Sie verpflichtet, dort eine für
die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen
bei uns an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis von Ihnen zu erstatten. Reisekosten
werden von Ihnen gegen Nachweis erstattet.
5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit
wird auf das Fünffache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden
begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise
gerechnet werden muss.
Im übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht
haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung
für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung
von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Eine verschuldensunabhängige Haftung von der Firma im Rahmen des § 538
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird
auf zwei Jahre begrenzt.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
1. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir Ihnen zur Nutzung überlassen
haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware und Software, an uns zurückzusenden,
wobei die Transport- und Versicherungskosten von Ihnen zu übernehmen sind.
2. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist
diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören
installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im übrigen
auf ihren eigenen Datenträgern zu löschen und das Löschungsprotokoll
uns zu überlassen.
3. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich
von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst
aller Abschriften zurückzugeben.
4. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung,
dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend
erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
(UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle,
die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Solingen.
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen
Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Solingen, wir sind jedoch berechtigt,
nach unserer Wahl eigene Ansprüche an dem Gerichtsstand von Ihnen geltend
zu machen.
Ist unser Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener
individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt
das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel
wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.